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"Bei-Sich-Führen" einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, § 244 I Nr. 1a StGB

- Täter muss die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug während der Tat jederzeit in dem Bewusstsein der Einsatzfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit bei sich führen
- räumliche Komponente- Täter muss während der Tat jederzeit auf die Waffe oder das Werkzeug zugreifen können
- zeitliche Komponente- nach e.A. muss die Waffe oder das Werkzeug zwischen dem Versuch und der Vollendung mitgeführt werden. Nach e.a.A. kann die Tat auch zwischen Vollendung und Beendigung noch qualifiziert werden
- Berufswaffenträger-
    - teleologische Restriktion aufgrund von fehlender abstrakter Geährlichkeit (a.A.: erhöhte abstrakte Gefährlichkeit aufgrung von schweren beruflichen Folgen für Beamte bei der Aufdeckung der Tat)
- keine "innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat"
Tags: Bei-Sich-Führen
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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