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Unterscheidung repressive / präventive Maßnahme
Für den Fall des Nebeneinanders präventiver und repressiver Zwecke kommt es für den Rechtsweg auf das Schwergewicht und den Gesamteindruck der polizeilichen Maßnahme
an.
  • BVerwG: Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen entscheidend.
  • BayVGH: Sicht eines objektiven, den Sachverhalt nachträglich beurteilenden Betrachters maßgeblich.

Liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, ist eine einheitliche Betrachtung der verschiedenen Einzelmaßnahmen erforderlich, es sei denn einzelne Teile sind objektiv abtrennbar.
Ein Wahlrecht des Betroffenen hinsichtlich des Rechtswegs scheidet wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen aus.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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