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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Sportwetten
BVerfG - Verbot verstößt gegen Art 12 wenn nicht konkretisiert wird wie die Prävention im Einzelnen durch Exekutive/Staat gewährleistet wird
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)

EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr

Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind

= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
Tags: BVerfG, Europarecht, Verfassungsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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