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unechte Rückwirkung
wenn Gesetzesänderung auf
  • gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
  • die aber in Vergangenheit ins Werk gesetzt wurden
  • für die Zukunft einwirkt
  • und damit zugleich die Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (Tatbestandliche Rückanknüpfung)


- z.B. Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum (d.h. das laufende Steuerjahr z.B.)

-wenn unechte RW unzulässig, dann echte RW sowieso
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Steuerrecht
Veröffentlicht: 25.01.2014

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