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Def.: Eigentumsvorbehalt
Schuldrechtliche Seite: Es wird ein unbedingter Vertrag geschlossen, wobei die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise gestundet wird und der Verkäufer sich nur zur Übereignung unter der Bedingung vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet (vgl. Auslegungsregel § 499 BGB).

Sachenrechtliche Seite: Übereignung erfolgt (in der Regel durch Übergabe gem. § 929 BGB) aufschiebend bedingt (§ 158 I BGB), wobei die Einigung zum Inhalt hat, dass der Eigentumsübergang erst mit sollständiger Tilgung der Kaufpreisforderung eintritt. Bis zum Bedingungseintritt hat der Verkäufer auflösend bedingtes Eigentum.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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