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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
237
Verfälschen von eigenen Urkunden + Meinungsstreit
Sonderproblematik in § 267 I 2. Alt.

Tritt auf wenn der tatsächliche Aussteller nachträglich seine eigenen Gedankeninhalt in der Urkunde verändert

Im Ergebnis führt dies dazu das ausnahmsweise keine unechte Urkunde erstellt wird da keine Identitätstäuschung vorliegt; § 267 I 1. Alt ist nicht verwirklicht

Meinungsstreit über die Strafbarkeit
MM-Lit
Jede Urkundenfälschung soll eine Identitätstäuschung bedingen, hier fehlt es an einer nach der 1. Alt. mithin soll 2. Alt nicht gegeben sein

hM und Rspr.:
Strafbarkeit ist + wenn die Urkunde nach Einbringen in den Rechtsverkehr verfälscht wird (=Dispositionsbefugnis über sie verloren)
Argumente für hM:
1. Schutz des Rechtsverkehrs
2. Wenn 2. Alt nicht eigenständig dastehen kann ist es eigentlich überflüssig
3. Wortlaut nach 267 stehen Verfälschen und Erstellen einer unechten Urkunde nebeneinander, keine Verbindung von beiden vonnöten
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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