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Keine gültige Stimmabgabe bei nur telefonischer Teilnahme an Eigentümerversammlung
Dass der Einsatz moderner Kommunikationsmittel bei der Stimmabgabe mit dem Wohnungseigentümergesetz nicht immer vereinbar ist, entschied das Amtsgericht Königstein in einem wichtigen Urteil. Obwohl eine Vielzahl an Kommunikationsformen wie Videokonferenzen und dergleichen heute im Geschäftsverkehr zum Alltag gehören, ist bei der Eigentumsverwaltung Vorsicht angebracht. Im entschiedenen Fall erlaubte eine Eigentümergemeinschaft einzelnen Mitgliedern eine Stimmabgabe per Telefon. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung wurden daraufhin angefochten.

Die Anfechtung vor dem Amtsgericht Königstein war erfolgreich. Bei Eigentümerversammlungen sind die Anforderungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten. Deshalb entschieden die zuständigen Richter in dieser wichtigen Entscheidung, dass per Telefonschaltung, Web-Kamera oder Videokonferenz einzelne Eigentümer nicht abstimmen dürfen. § 23 WEG sieht vor, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer in einer Versammlung gefasst werden, in der die abstimmenden Eigentümer anwesend sind oder durch andere vertreten werden. Eine Telefonkonferenz sieht das Gesetz nicht vor (Amtsgericht Königstein, Beschluss v. 16.11.2007, Az. 27 C 955/07).
Tags: Stimmabgabe, Telefon, Versammlung, Vertretungsvollmacht, Vollmacht
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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