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Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen durch das Verfahren    Seite 2
cc) § 247a StPO erlaubt bei Vorliegen der dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen -in der Praxis vor allem eines sexuell missbrauchten Kindes - sogar die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen, die dann lediglich in Bild u. Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird.

dd) § 255a StPO ermöglicht insbes. bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sogar, dass die Vernehmung eines Zeugen unter 16 Jahren vollständig durch die Vorführung einer Bild-Ton- Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird.

ee) § 171b GVG sieht einen Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Opfers vor. Die Vorschrift gründet auf der Überlegung, dass etwa bei Opfern von Gewalt- und Sexualdelikten eine Aussage in Anwesenheit von Publikum u. Medienvertretern die Sekundärviktimisierung durch die Hauptverhandlung verstärken würde. In der Praxis zeigt sich allerdings nicht selten, dass eine Vernehmung in öffentlicher Hauptverhandlung durchaus auch eine psychisch heilsame Wirkung entfalten kann, weil die Öffentlichkeit aus seinem Blickwinkel dann nicht nur die "Version" des Angeklagten hört, sondern auch, was dem Opfer angetan wurde.       
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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