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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
131
mittelbare Drittwirkung des AGG
- Ausfüllen von § 138/134/242 BGB und von unbestimmten Rechtsbegriffen im KSchG (sittenwidrig/treuwidrig/sozialwidrig etc)
- AGG ist nicht direkt anwendbar auf Kündigungen (vgl. § 2 IV AGG)
Tags: Arbeitsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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