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Def.: Hersteller i.S.v. § 950 BGB
Hersteller: wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat und das Verwendungsrisiko der  hergestellten Sache trägt.

Dabei kann der Hersteller auch andere, die von seinen Weisungen abhängig sind, für sich arbeiten lassen. Entscheidet ist, dass er den Produktionsvorgang beherrschen und beeinflussen kann.

- körperlicher Hersteller
- wirtschaftlicher Hersteller
- vertraglicher Hersteller - Bestellung (str.)
   e.A. teleologische Reduktion
   a.A. Besteller ≠ Hersteller
- vereinbarter Hersteller (str.)
   e.A. (-) § 950 zwingendes Recht,
   h.L. (-) § 950 zwingend, aber Abrede wg. Herstellereingeschaft führt zu Direkterwerb
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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