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Wann steht dem Eigentümer eine Einrede im Sinne des § 1157 BGB zu? Hat die Antwort auf die Frage Auswirkungen auf die Behandlung aufschiebend bedingter Einreden?
Nach ganz herrschender Meinung steht dem Eigentümer eine Einrede nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld auf den Zweiterwerber der gesamte Tatbestand der Einrede verwirklicht ist. Eine aufschiebend bedingte Einrede steht dem Eigentümer daher nicht zu, solange nicht die Bedingung eingetreten ist?
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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