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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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umgekehrter Irrtum auf TB-Ebene/untauglicher Versuch
obj. TB (-) + Vorsatz (+)
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)

In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
Tags: Irrtum, Versuch, Vorsatz
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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