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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StGB
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§146
Betrug

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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Karteninfo:
Autor: d4n137
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.03.2010

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