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Mittelbare Täterschaft i.S.v. § 25 I Alt. 2 StGB
... wer Straftat durch einen andren begeht.
Notwendig: planvoll lenkendes Ausnutzen der Tatherrschaft durch den Hintermann.
mittelbarer Täter = Hintermann
Tatmittler = Vordermann mit Strafbarkeitsdefizit

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers, § 25 I 2. Alt.
- die unmittelbare Tathandlung wurde durch "den anderen" vorgenommen
- Mittelbarer Täter hat aktiv veranlasst oder
- Mittelbarer Täter hat den Tatmittler nicht gehindert bei Garantenstellung des mittelbaren Täters

b) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
- Objektive Theorie (Tatherrschaft)
- Subjekitive Theorie (Täterwille)
- Täter hinter dem Täter

Grunde für Tatherrschaft:
1. Wissen (Sachverhaltskenntnis)
   a. Irrtum auf vortatbestandlicher Ebene: Selbstschädigung
   b. Irrtum auf Tatbestandsebene: Tatumstände
   c. Irrtum auf Rechtfertigungsebene: Manipulation von ET
   d. Irrtum auf Schuldebene: Verbotsirrtum
       Beachte: (P) wenn vermeidbar!!!
2. Willen (Druck / Zwang) -> Verantwortungsprinzip
3. Herrschaft kraft organisatorischen Machtapparates (rechtsgelöst) -> auswechselbares Rädchen
4. normativ / sozial (bestimmte Tätermerkmale liegen bei mittelbarem Täter in eigener Person vor)
II. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter
b) Vorsatz bzgl. des Tatmittlers und dessen Tatherrschaft
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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