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Bürgerliches Recht: Lektion 02

BGB AT: Stellvertretung
Irrtümer: Auf wen ist bei der Stellvertretung bzgl Wissens- und Willensirrtümern abzustellen?

BGB AT: Stellvertretung
Irrtümer: A wird von B erzählt, dass der beim Kauf eines BMWs keine KFZ-Steuer zahlen muss. Daraufhin beauftrag A den gutgläubigen C, welcher im eib BMW bei B kauft. A erfährt von der Täuschung und möchte den Kaufvertrag anfechten. Geht das?
§ 166 I BGB: Grds Kennenmüssen des Vertreters
§ 166 II BGB: Nicht jedoch bei Weisungsgebundenheit.

1) § 166 I BGB gilt nur für den Vertreter, Abs II nur bei Wissenmängeln.
2) (P) § 166 II BGB analog bei Willensmängeln des Vertretenen
a) EA: (-). § 166 II BGB ist Vorschrift zugunsten des Rechtsverkehrs, nicht zum Schutz des Vertretenen. Zudem kann die Bevollmächtigung angefochten werden, daher kein RSB.
b) HM: (+). Die Norm zeigt, dass des auf die Person ankommt, bei
die Entschließung zum Vertrag liegt. Zudem besteht kein Unterschied zwischen weisungsgebundener und eigengeschäftlicher Stellvertretung.
c) AA: Analoge Anwendung nur (+), wenn Dritter nicht schutzwürdig ist.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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