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Bürgerliches Recht: Lektion 02

BGB AT: Stellvertretung
Wie ist die Stellvertretung von Folgenden Instituten abzugrenzen?
I. Tathandlungen in Form von Realakten
II. Abschlussvermittlung
III. Mittelbare Stellvertretung
IV. Organschaft
V. Handeln unter fremden Namen
I. Tathandlungen in Form von Realakten
Keine rechtsgeschäftliche Handlung (zB Übergabe, Reperatur).
II. Abschlulssvermittlung
Abschlussvermittler gibt keine eigene WE ab (zB Makler)
III. Mittelbare Stellvertretung
Jemand handelt im eigenen Namen, das Handeln ist jeodch im Interesse eines Anderen.
Sonderfall: Kommissionsgeschäft, §§ 338 ff HGB.
IV. Organschaft
Weiter als Stellvertretung; der juristischen Person werden nicht nur Willenserklärungen ihrer Organe zugerechnet, sondern über §§ 278, 31 BGB auch Vertragsverletzungen und Delikte.
Soweit das Organ WE für die juristische Person abgibt oder empfängt, besteht zur Stellvertretung kein prinzipieller Unterschied.
V. Handel unter fremden Namen
Vertreter erweckt den Anschein, er sei der Vertretene. Auf das Handeln unter fremdem Namen sollen die Stellvertretungsregeln direkt angewendet werden. 
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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