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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus

- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten

a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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