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Wie wird ein SE aus Produzentenhaftung gem. § 823 I, 31 analog geprüft? Was sind Verkehrssicherungspflichten (VPS)?
Wie ein ein "normaler" Anspruch aus § 823 I (also Verletzungshandlung- RGVeletzung- haftungsbegründende Kausalität- Rechtswidrigkeit- Verschulden), mit der folgenden Besonderheit:

Auf der Rechtswidrigkeitsstufe:

Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Dies ist jedoch ausgeschloßen wenn sich der Schuldner rechtmäßig verhalten hat. Dies ist dann der Fall wenn er die Rechtsgutverletzung nur mittelbar verursacht hat.

(Bsp.: Der Hersteller hat ein Pkw mit mangelhafte Bremsen auf dem Markt gebracht; der A fährt damit und beschädigt Garage der F wiel er nicht rechtzeitig bremsen konnte, weil die Bremse versagt hat; F will SE von H)

Ein solches Handeln, dass mittelbar zur Verletzung geführt hat ist nur dann rechtswidrig, wenn ein Verstoß gegen einer Verkehrspflicht vorliegt. Als solche kommt bei der Produzentenhaftung die Verkehrssicherungspflicht (VSP).

Typen von VSP: Überwachungs-, Warn-, Kontrol-, Instruktionspflichten

Liegt eine Verletzung von VSP vor, hat der Hersteller den Beweis zu erbringen dass er sich pflichtgemäß verhalten hat. (was bei Konstruktionsfehlern kaum gelingen kann, bei Fabrikationsfehler aber möglich ist)

Beweislasten:

Bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlern: Beweislast trifft den Hersteller
Bei Instruktionsfehlern und Verletzung von Warnpflichten: Der Geschädigte hat zu beweisen dass eine Instruktion nicht vorlag aber notwendig war, gleiches bei Warnpflichten. Der Hersteller hat dann evtl. den Gegenbeweis zu erbringen.

Auf der Stufe "Verschulden:
Noch einmal die schuldhafte Verletzung von VSP darzulegen!!!


Tags:
Quelle: Fall 7 SchR BT
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Autor: iva44
Oberthema: Jura
Thema: Schuldrecht BT
Veröffentlicht: 11.05.2010

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