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Änderung der Kostenverteilung darf nicht ungerecht sein
Dass eine Gemeinschaft nicht per Beschluss jeden denkbaren Kostenverteilungsschlüssel festlegen darf, zeigt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Der Beschluss einer Eigentümerversammlung sah vor, dass die Aufzugskosten nach Gebäuden und Stockwerken differenziert umzulegen sind. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses würden die Eigentümer, die am höchsten wohnen und vom Aufzug am meisten profitieren, die höchsten Kosten tragen. Zudem sollten sich nur diejenigen Eigentümer an den Kosten beteiligen, in deren Gebäude sich ein Aufzug befindet. Die Kosten für den Hausmeister und die Hausreinigung sollten zukünftig nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern gleichmäßig auf die Wohneinheiten aufgeteilt werden. Einer der Eigentümer, der dadurch mit erhöhten Kosten belastet würde, focht den Beschluss an.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte den Beschluss für ungültig. Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können zwar mehrheitlich beschließen, dass bestimmte Betriebskosten nicht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden, sondern nach einem anderen Schlüssel. Dies muss aber sachlich gerechtfertigt sein. Die Änderung des Umlageschlüssels war willkürlich, weil die Eigentümer der größeren Einheiten auf Kosten der kleineren Wohneinheiten begünstigt würden  (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 25.03.2009,  Az. 14 S 7627/08).
Tags: kostenverteilung, ungerecht, verteilerschlüssel
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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