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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Subsumtionsirrtum
- kein Sachirrtum über den tatsächlichen Sachverhalt sondern ein Irrtum über die rechtliche Subsumtion

keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz =/ Vorsatzirrtum gem. § 16

Begründung
Wenn Sachverhalt bekannt und gewollt ist ist auch Vorsatz gegeben. Wenn die rechtliche Würdigung dem Täter bekannt sein müsste, könnten Delikte nur von Juristen begangen werden.

Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen beachten

kann aber im Rahmen der Schuld Auswirkungen haben
Tags: Irrtum, Vorsatz
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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