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Alle Oberthemen / Jura / BGB / Vertretung
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Welche Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es im Rahmen der Stellvertretung?
Geschäft für den, den es angeht / Bargeschäfte des täglichen Lebens:
Bei Alltagsgeschäften von geringer Tragweite, die sofort abgewickelt werden, besteht kein Interesse des Dritten, zu erfahren, wer sein Geschäftspartner ist.
Der Vertreter lässt nicht erkennen, für wen er handelt, tritt jedoch
mit Vertreterwillen auf und ein eingeweihter Dritter würde dies auch erkennen. Der Vertragspartner ist nicht an der Offenlegung der Stellvertretung interessiert.
Nach einer Ansicht ist hier das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt, § 164 I wird aber mit der Folge teleologisch reduziert, dass in diesen Fällen gleichwohl die Wirkungen der Stellvertretung eintreten.
Anderer Ansicht zufolge ist der Schutz durch das Prinzip
und damit auch dessen Einhaltung entbehrlich.

Betriebs- bzw. unternehmensbezogenen Geschäfte:
Wenn eine Person nicht als Privatperson, sondern für ein
Unternehmen auftritt, kommt das Rechtsgeschäft im Zweifel
mit dem (wahren) Inhaber des Unternehmens zustande, wenn der Vertretene eindeutig individualisiert ist. Dies gilt auch, falls der Geschäftspartner irrigerweise von einem anderen Inhaber als dem wirklichen ausgeht.

Fehlende Konkretisierung:

Der Vertreter gibt zu erkennen, dass er für eine andere Person
handelt, aber nicht für wen. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Hier erscheint der Geschäftspartner nicht schutzbedürftig, da er sich auf das Geschäft nicht einzulassen braucht.
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Karteninfo:
Autor: Doro
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 07.03.2010

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