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Veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB

- Anvertraut sind solche Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben (§ 28 II StGB)

- umstritten ist, ob § 246 II StGB einschlägig ist, wenn der Dieb dem Täter die Sache zu gesetzwidrigen Zwecken übergibt:

    - h.M.: keinen rechtsfreien bzw. nur eingeschränkt-rechtlichen Raum

    - a.A.: nur solche Treueverhältnisse sind schützenswert, die mit der Rechtsordnung übereinstimmen
Tags: veruntreuende Unterschlagung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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