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Die Feststellung des SPF und die Rolle der Schulpsychologie im SPF-Verfahren.
Zuständig/Antragstellung bei BSR (Wien: SSR).
- Zwingend nötig: Sonderpädagogisches GA
- "erforderlichenfalls": schulpsychologisches, schul- oder amtsärztliches GA

ev. Beobachtungsfrist: max. 5 Monate. Lehrer sind nicht Vorgesetzte, wie lange Schulpsychologie braucht ist unabhängig von Lehrerwünschen.

Eltern frühzeitig einbeziehen+beraten (Zustimmung erforderlich).
Einbeziehen von Eltern vorgelegter GA im schulpsycholog. GA ist nötig.
Prozessorientierte Förderdiagnostik, keine punktuelle Entscheidungsdiagnostik.

GA muss enthalten:
- Befund+GA im engeren Sinn
- Aussagen für die Beratung der Eltern
- Fördermöglichkeiten in Schulen (ASO, integrativ, zweckmäßigster Schulbesuch)

Mündl. Verhandlung nur auf Antrag der Eltern. Parteistellung der Eltern: alle GA etc. sind ihnen nachweislich zur Kenntnis zu bringen, Parteiengehör ist zu gewähren.

Feststellung erfolgt per Bescheid:
- muss Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthalten,
- Art und Umfang der Behinderung müssen ersichtlich sein

Lehrplan: Welche Schulart entscheidet BSR/SSR, Schulstufe entscheidet Lehrerkonferenz (SchUG §17.(4)a+b).

Wenn kein SPF: Kein Bescheid, nur formloses Schreiben an Eltern, Verfahren eingestellt.

Sofortiges Aufheben des SPF wenn verzichtbar, neues Prozedere und Bescheid von BSR/SSR.
Tags: SPF, Zollneritsch
Quelle: Grundlage: § 8(1) des SchPflG, Tabelle S. 14 in der Behördenfibel II.
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Psychologie
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: Wien
Veröffentlicht: 10.09.2009

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