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Kritik an der Äquivalenztheorie

- Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung- die betreffende Handlung muss zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt bewirkt haben, die mit der Handlung nach uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen

- Adäquanz- und Relevanztheorie- die Handlung muss die objektive Möglichkeit des Erfolgseintritts nach allgemeiner Lebenserfahrung generell in nicht unerheblicher Weise erhöhen (nicht bei atypischen Kausalverläufen). Es muss sich das konkret geschaffene Risiko, wovor das Gesetz schützen möchte, im konkreten Erfolg realisiert haben

- Lehre von der objektiven Zurechnung- objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat (Risikozusammenhang). Der BGH prüft die obj. Zurechnung nur bei Fahrlässigkeitsdelikte und bei der Selbstgefährdung. Ein Korrektiv erfolgt bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten beim Vorsatz (Täter nuss auch den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen in seinen Vorsatz aufgenommen haben
Tags: objektive Zurechnung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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