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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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                           Pflichten des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist grds. nicht verpflichtet, sich aktiv an d. Sachver-
haltsaufklärung zu beteiligen. Allerdings ergibt sich für ihn  zumindest d. Pflicht, d. mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen.

Duldungspflichten: Zwang zur passiven Duldung von Verfolgungs- maßnahmen. Demgegenüber Zwang zur aktiven Belastung durch den nemo tenetur se ipsum accusare ausgeschlossen.

Mitwirkungspflichten: Umfasst beispielsweise d. Pflicht des Beschuldigten bei der StA zur Beschuldigtenvernehmung oder beim Ermittlungsrichter zu erscheinen. Der Beschuldigte kann vorgeführt werden.
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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