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2. Besonderen Umstände
Weiter  setzt die Verwarnung mit Strafvorbehalt voraus,
dass eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, die eine Verhängung der Strafe entbehrlich machen (§ 59 I S 1 Nr. 2 StGB).
Das Vorliegen der „besonderen Umstände“ kann sich entweder aus der Tat oder der Persönlichkeit des Täters ergeben.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt dann in Betracht, wenn die Tatschuld ungewöhnlich stark herabgesetzt ist, wenn beim Täter eine ungewöhnliche Strafempfindlichkeit festzustellen ist oder wenn eine Kombination von tat- und täterbezogenen
mildernden Umständen vorliegt, die das Geschehen insgesamt in einem außergewöhnlichen Licht erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen können etwa bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr mit erheblichen Folgen gegeben sein, bei der ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten (z.B. Befahren des Radwegs in der falschen Richtung) mitgewirkt hat oder bei der sich der Täter nach der Tat über Gebühr um den Verletzten gekümmert hat. In der Praxis hat sich durchgesetzt, „besondere Umstände“ auch dann anzunehmen,
wenn der Täter in einer finanziellen Notlage gehandelt hat und eine Geldstrafe oder Zahlungsauflage nach § 153a StPO angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unangebracht erscheint.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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