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Auf welche Weise lässt sich verhindern, dass bei der Aufsichtsverwaltung ein Hin- und Herschieben der Verwaltungsverfahrensregelungen zwischen Bund und Ländern stattfindet?
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG). Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG). Für die Behördeneinrichtung lässt sich die Abweichungsmöglichkeit der Länder nicht ausschließen.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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