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Wie hat sich in letzter Zeit die BGH-Rechtsprechung zum Erforderinis der Bestimmbarkeit der zu sichernden Forderungen im Hinblick auf den Bürgenschutz entwickelt?
Entgegen der früheren Rechtsprechung wird nunmehr großzügiger mit künftigen Forderungen verfahren, die zwar zu großen Belastungen führen können, aber im Kern doch genau bestimm- und abgrenzbar sind. Bei Individualverträgen kommt mithin nur in Extremfällen ein Sittenverstoß gem. § 138 BGB in Betracht. Etwas anderes gilt jedoch für Formularverträge: Hier greift §§ 305c, 307 BGB in der Regel ein, wenn die Bürgenhaftung über die Hauptschuld hinausgeht, die gerade Anlass der Bürgschaft war. Die Tatsache, dass eine Bürgschaft für künftige Forderungen gem. § 765 II BGB als gesetzlicher Regelfall nicht überraschend sein können, greift insoweit nicht durch. Dies gilt auch für Kaufleute und juristische Personen, es sei denn die Bürgschaft wird entgeltlich übernommen und gehört zum typischen Geschäftsbetrieb des Kaufmannes.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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