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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen

Wie müsste ein Antrag auf einstweilige Verfügung lauten, in dem der Ratsherr den Sitzverlust in einem Ausschuss aufgrund eines Fraktionsausschlusses rügt?

Greift die Fiktion des § 46 I 3 NGO auch ein, wenn die zur Beschlussfähigkeit nötige Mitgliederzahl wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 26 NGO unterschritten wird?

Was versteht man unter einer echten, was unter einer unechten Normerlassklage?

Nenne Sie die verfassungsrechtlche Grundlage des Homogenitätsgebotes und erläutern sie dessen Inhalt?
Kein subjektives Recht des Ratsmitgliedes, daher Antrag auf Überprüfung der Vorschläge zur Ausschussbesetzung durch die Fraktion-

§ 46 I 3 NGO (-), wenn von vornherein feststeht, dass die Mindestmitgliederzahl nicht erreicht wird, daher Sonderreglung nach Abs III.

1) Unechte Normerlassklage: Normgeber hat Norm unvollständig geregelt.
2) Echte Normerlassklage: Normgeber muss Norm erst noch erlassen. (P) Klageart: a) § 47 VwGO analog (-), da Grundzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umgangen wird. b) ALK (-), das Verstoß gegen Gewaltenteilung, Art. 19 IV GG. c) Feststellungklage.

Art. 28 I 1 GG: Mindeststandart an "leitenden Prinzipchen" für Landesverfassungen untereinander und Bundesverfassung (auch für Gemeinden) – keine Uniformität oder Konformität.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Vertiefungsfragen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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