CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!

Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT / Strafrecht AT
43
Nothilfe, § 32 StGB

- Nothilfe kann nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Angegriffene selbst gegen den Angriff wehren will (Rechtsbewährungsprinzip)

- Nothilfe durch den Staat ("finaler Rettungsschuss")- nach einer Ansicht können sich Polizisten nicht auf § 32 StGB beruen, da die Polizeigesetze der Länder (z.B. ASOG) spezieller sind. Nach h.M. können sich auch Polizisten auf § 32 StGB berufen (wenn sich jeder Dritte auf § 32 StGB berufen kann, dann erst recht Polizisten, die dafür ausgebildet sind)

- Nothilfe zugunsten des Staates- nur bei Individualrechtsgüter (z.B. staatliches Eigentum), sonst § 34 StGB
Tags: Nothilfe
Quelle: juriq
Neuer Kommentar
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English