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Bürgerliches Recht: Lektion 25

Sachenrecht: Sachbegriff
Was ist eine Sache im Sinne des BGBs? Sind folgende Gegenstände Sachen?
1) Energie
2) Gestiges Eigentum
3) Software
4) Körperteile
5) Leichen
6) Tiere
Definition: Sache ist jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB.
1) Gegenstand: Alles, was Subjekt von Rechten sein kann.
2) Körperlich: Jeder vom freien Raum abgrenzbarer Gegenstand.
Problemfälle
(P) Energie: HM - Sache (-), da nicht abgrenzbar.
(P) Geistiges Eigentum: Sache (-), aber verkörperte Sache (+).
(P) Software: HM - Sache (-), da nicht abgrenzbar, vgl § 69 UrHG.  BGH - Sache (+) aber bei Verkörperung der Software.
(P) Körperteile: Bei Abtrennung - Sache (+) (Eigentum nach § 953 BGB). Ausnahme: Vorrübergehende Trennung - Sache (-), Körperteil weiterhin Bestandteil des Köpers (zB Eigenblutspende; Samenspende für Eigenbedarf). Hier Köperverletzung nach § 823 I BGB  möglich.
(P) Leichen: Sachen (+), aber dem Rechtsverkehr entzogen (Postmortaler Persönlichkeitsschutz)
(P) Tiere: § 90a BGB - Keine Sachen, werden aber als solche behandelt.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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