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Datenschutzgesetz (DSG)
Bewerbungsdossiers (Daten von MitarbeiterInnen)

Wer hat Einsicht in diese Unterlagen / was muss bei der Bearbeitung der Daten beachtet werden?
  • Vorgesetzter
  • nur zuständige Personen im HR
  • Nur Unterlagen / Angaben dürfen verlangt werden, welche für Erfüllung der Arbeitstätigkeit notwendig sind
  • Fragen nach Ausbildung, beruflichem Werdegang und beruflichen Perspektiven sind in aller Regel erlaubt
  • Auskünfte bei Dritten (bsp. ehem. Arbeitgeber) nur mit Einwilligung der betr. Person (Referenzangaben)
  • Gesundheitsfragebogen i.d.R. nur zu Handen der Versicherungen gedacht - dürfen von Arbeitgeber grundsätzlich nicht eingesehen werden
  • Sofern Bewerber nicht eingestellt wird, ist Dossier zu retournieren und allfällige Kopien müssen vernichtet werden. Ausnahme: Zustimmung des Bewerbenden, seine Unterlagen für gewisse Zeit behalten zu dürfen
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Karteninfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienwirtschaft
Thema: Medienrecht
Schule / Uni: HTW Chur
Ort: 7000
Veröffentlicht: 30.01.2013

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