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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Bereicherungsabsicht & Absatzhilfe
e. A.: Bereicherung muss aus dem Objekt der Vortat stammen

hM.:
Bereicherung musss vorliegen, unbeachtlich woher sie kommt
- Stoffgleichheit ist nicht erforderlich
- Dem Absatzhelfer ist es gleichgültig woher die Bereicherung erfolgt

Tags: Absatzhilfe, Definition, Hehlerei, Theorien
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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