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Lauterkeitskommission
Was beinhaltet die Lauterkeitskommission?
1. Sexistische Werbung
ist grundsätzlich verboten. Werbung ist nicht sexistisch, solange es nicht gegen die Menschenwürde geht und einen direkten Zusammenhang mit dem Produkt hat.

2. Herabsetzung
Wir setzen mit unserer Werbung den Konkurrenten herab. Unser Produkt ist besser, als das der Kollegen. Grundsätzlich nicht erlaubt, nur wenn es stimmt / lustig & nett formuliert / nicht verletzend - dann erlaubt
-> Werbung darf lustig sein, aber Werbung darf nicht unwahr sein.
Vergleich ist in der Schweiz erlaubt, wenn
- der Vergleich stimmt
- Digital = Digital, nicht Digital = Analog vergleichen
- Niemand klagt


3. Irreführung
Alle Produkte haben Vor- und Nachteile. Irreführung = wenn nicht alles gesagt wird. So gesagt, dass es der Dümmste nicht versteht. Die meisten Werbungen sind irreführend. Wäre sonst nicht spannend.
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Karteninfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienwirtschaft
Thema: Medienrecht
Schule / Uni: HTW Chur
Ort: 7000
Veröffentlicht: 30.01.2013

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