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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Drittwiderspruchsklage
- 771 ZPO
- ist begründet soweit der Kläger der Eigentümer der von der Zwangsvollstreckzung bedrohten Gegenstände ist
- ist nicht mehr anwendbar wenn die Vollstreckung bereits vollendet ist, nur präventiv anwendbar

Schema
1. Statthaftigkeit der Klage gem. § 771 ZPO
- umstritten bei Sicherungseigentum
+ (MM) SicherungsEig ähnelt wg Verwertungsmgl. einem PfandR -> 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung
+ (hM) Sicherungseigentümer ist auch schutzwürdig, Zwangsversteigerung darf nicht dem SichEig aufgedrängt werden

2. Zuständigkeit
a) örtlich gem. § 771, 802 ZPO (ausschließliche)
b) sachlich = streitwertabhängig (abh. von der Forderung § 6 ZPO)
Tags: Sachenrecht, ZPO
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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