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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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812 I S. 2, 2. Alt
Zweckverfehlung der Leistung
812 I 1, 1. Alt <-> 812 I 2, 2. Alt
schliessen sich gegenseitig aus

TB = etwas erlangt durch Leistung
1. Vorliegen eines besonderen Erfolgs
2. Leistungszweck = Erfolgseintritt = Zweckabrede
3. Erfolgseintritt (-) trotz Leistung

1. Erfolg /= Verbindlichkeit (dafür ist 812 I S. 1, 1. Alt)
- Leistung ohne Verbindlichkeit (sonst 814) (Vorleistung/Veranlassung)
+ rechtlich nicht erzwingbare Leistung des Begünstigten wird angestrebt
- Mehrleistung (Zeckanstaffelung)
+ hL/Rpsr ) 812 I 2, 2. Alt ist anwendbar; vertragl. Rückabwicklung fkt nicht weil nicht vereinbart

2. Zweckabrede muss dem Empfänger bekannt/gebilligt sein
- Abgrenzung zu 313 = bei 313 wird vorausgesetzt nicht vereinbart

3. Nichteintritt des Erfolgs = Entstehung d Anspruchs

II Auschluss = 815 + 812 S. 2 bei sittenwidrigem
- Erfolg von Anfang an nicht unmgl + Kenntnis d Leistenden (Alt 1)
- treuwidrige Verhinderung d Leistenden (Alt 2)
- 817 S. 2 bei Sittenwidrigkeit
Tags: Bereicherungsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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