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Bürgerliches Recht: Lektion 19

Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Probleme können sich bei Vertretergeschäften bzgl der Entreicherung ergeben?

Bei fehlender Vertretungsmacht für Entgegennahme:
1) Beispielsfall: Vertreter A war Prokurist der OHG, steht mittlerweile aber nicht mehr im Handelsregister. Nun nimmt dieser ein Darlehn bei einer Bank für die OHG auf, gibt das Geld aber selbst aus. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die OHG.
2) Lösung: Keine Ansprüche, da die OHG nichts erlangt hat und kein Rechtschein gesetzt hat.
Mangel der Vertretungsmacht bezeiht sich nicht auf Entgegennahme:
1) Beispielsfall: Eine OHG hat Gesamtvertretungsmacht, § 125 HGB. Gesellschafter A nimmt für OHG Darlehn auf und gibt es für sich aus. Nun will die Bank gegen die OHG vorgehen.
2) Lösung:
a) § 488 BGB (-), da Gesamtvertretung und keine Genehmigung
b) § 812 I 1 1. Alt BGB (-), da zwar etwas erlangt (Gutschrift, § 780 BGB), aber kein Rechtsgrund. Folge: § 818 II BGB
c) Entreicherung durch A , § 818 III BGB: aa) BGH: §§ 819, 188 I BGB, Anspruch (+); bb) AA: eher vertragsähnlich, daher Wertung der Stellvertretung, Anspruch (-). Ggf Anspruch aus §§ 31, 823 II BGB, 263 StGB.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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