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Diskutieren Sie die Frage, ob es sich bei Bürgschaftsverträgen um Haustürgeschäfte im Sinne des § 312 BGB halten kann. Gehen Sie dabei auf die verschiedenen Konstellationen zwischen Bürgschaftsvertrag und Vertrag zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ("Grundgeschäft") ein.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Haustürgeschäft nur dann vorliege, wenn sowohl für den Bürgschaftsvertrag als auch für das Grundgeschäft die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts vorliegen. Dem tritt die ganz herrschende Literatur entgegen: Da § 312 BGB nach seinem Wortlaut nur auf entgletliche Verträge anwendbar sein soll, komme zwar nur eine analoge Anwendung in Betracht. Diese sei aber dadurch gerechtfertigt, dass der Bürge, da er sich unetgeltlich verpflichte, erst recht schutzwürdg sei. Im übrigen sollen die allgemeinen Regeln gelten: Ist nur der Bürgschaftsvertrag ein Haustürgeschäft greife wie gesehen § 312 BGB analog ein. Ist nur das Grundgeschäft ein Haustürgeschäft, könne sich der Bürge auf die Widerrufsmöglichkeit des Hauptschuldners gem. § 770 BGB analog stützen. Sind beides Haustürgeschäfte, sei der Bürge durch §§ 312, 770 BGB jeweils analog doppelt geschützt.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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