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Abgrenzung täterschaftliches Unterlassen von der Beihilfe durch Unterlassen

- Täter unterlässt es, eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, die ein Dritter vorsätzlich begeht:
    - nach h.M. sind die für den Begehungsbereich entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme anwendbar (Garantenstellung, Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft, die Tat als eigene oder als fremde wollen)
    - nach a.A. ist nur Teilnahme (Beihilfe) möglich- allein der aktiv Handelnde beherrsche das Geschehen und "verstelle" daher dem Garanten den "Zugang" zum strafbaren Erfolg
    - nach a.A. ist nur die Verletzung der Erfolgsabwendungspflicht unrechtsbegründend (im Sinne einer Täterschaft)
    - nach a. A. sei der Beschützergarant regelmäßig als Täter anzusehen, der Überwachergarant hingegen als Gehilfe (wertmäßige Betrachtung)
Tags: Beihilfe durch Unterlassen, täterschaftliches Unterlassen
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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