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Auf welcher Anspruchsgrundlage können die Eltern Unterlassung eines unerwünschten Umgangs mit dem Kind fordern? Ergibt sich die Antwort aus dem Charakter des Rechtsinstituts der elterlichen Sorge?
Als Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 823 I, 1004 BGB in Betracht. Das ergibt sich daraus, dass die elterliche Sorge ein absolutes Recht im Sinne dieser Normen ist.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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