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Alle Oberthemen / Jura / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
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Rechtliche Grundlagen
  • Art. 1 PAG: Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind nur die im Vollzugsdienst tätigen, d.h. nach außen in Erscheinung tretenden, mit den Aufgaben des Art. 2 PAG betrauten
  • Dienstkräfte der Polizei (eingeschränkt-institutioneller Polizeibegriff). Hierbei spielt keine Rolle, ob der jeweilige Beamte (vgl. Art. 2 Abs. 1 POG) Dienstkleidung (Uniform) trägt oder nicht.
  • Demgegenüber geht Art. 1 POG vom uneingeschränkten institutionellen Polizeibegriff aus; gemeint ist der gesamte Organisationsapparat einschließlich des Verwaltungsdienstes. Das POG, das rein organisatorische Vorschriften enthält, trifft aber wichtige Regelungen, z.B. die der örtlichen Zuständigkeit (Art. 3), ausdrücklich für den "polizeilichen Vollzugsdienst" und
  • damit für die Polizei im Sinne des Art. 1 PAG.
  • Die StPO regelt die Aufgabe der Polizei zur Strafverfolgung (§ 163 StPO) und die Eingriffsbefugnisse für Strafverfolgungsmaßnahmen (Repressivmaßnahmen). Ihre
  • Regelungen sind abschließend. Nur hinsichtlich der Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs darf auf Art. 61 bis 69 PAG zurückgegriffen werden (Art. 60 Abs. 1 PAG).
  • Entsprechendes gilt für die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 53, 55 OWiG).
  • LStVG: regelt das, was als allgemeines Sicherheitsrecht verstanden wird
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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