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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wie ist im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses rückabzuwickeln?
Beispielsfall: B weisst die A-Bank an an C 1000 € zu überweise, die B dem C aus einem Vertrag schuldet.
I. 3 Rechtsbeziehungen:
a) Zwischen A und B = Deckungsverhältnis (zB Zahllungsdienstrahmenvertrag § 676f II BGB). A will also an C überweisen, um die Pfichten aus dem Vertrag mit B zu erfüllen.
b) Zwischen B und C = Valutaverhältnis (zB Kaufvertrag)
c) Zwischen A und C = Zuwendungsverhältnis (kein Leistungsbeziehung)
II. Folge: 2 Leistungverhältnisse: aa) A und B; bb) B und C . Rückabwicklung über die fehlerhafte Leistungsbeziehung (aus objektiver Empfängersicht). A kann nicht gegen C kndiktionieren, da die NLK gegeüber der LK subsidiär ist.
III. Ausnahmen (Wertung): Direktkondiktion möglich
a) Positve Kenntnis (keine Leistung aus Sicht des Empängers)
b) Anweisung von Minderjährigen bei Einredeverlust (zB §§ 214 II 1, 813 I 2 BGB).
c) Fehlende Anweisung oder unentgeltliche Zuwendung (Rechtsgedanke des §§ 816 I 2, 822 BGB)
d) Anweisung ist Anweisenden nicht zuzurechnen (Vertreter ohne Vertretungsmacht).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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