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Rücktritt vom unbeendeten Versuch

- auch ein untauglicher Versuch kann ein unbeendeter Versuch sein, sofern der Täter die mangelnde Tauglichkeit nicht erkannt hat (sonst fehlgeshlagener Versuch)

- Aufgeben der konkreten Tat im materiell-rechtlichen Sinne

- der Erfolg muss ausgeblieben sein

- nach e.A. soll ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn der Täter irrig von einem unbeendeten Versuch ausgeht und der Erfolg letzlich doch eintritt ("misslungener Rücktritt" vom unbeendeten Versuch), § 24 I, 1 1. Alt. StGB analog; Kritik: keine Regelungslücke; unbillig, wenn das Risiko des Erfolgseintritts nur beim beendeten Versuch zu Lasten des Täters geht
Tags: Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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