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28. Wann ist die Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. Schüler oder als außerordentlicher Schüler möglich?
Ordentlicher Schüler: Bei entsprechender Eignung (BMHS,...) und Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache (sonst "außerordentlich").

"Außerordentlich" im Pflichtschulbereich nur wenn (neben notwendigem Alter und geistiger Reife = Schulpflicht und Schulreife) noch beides gegeben:
* mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache und
* Einstufungsprüfung (noch) ausständig (z.B. aus Land mit anderem Notensystem)
-> dann max. 12 Monate "außerordentlich" (verlängerbar auf maximal 24 Monate nur wg. "mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache", Einstufung MUSS stattgefunden haben!).
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009

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