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Bürgerliches Recht: Lektion 02

BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht. Welche Folge hat dies für das Rechtsgeschäft?
Fehlende Vertretungsmacht
1) Rechtsgeschäft schwebend unwirksam: Vertretene wird nicht an Erklärung des Vertreters gebunden. Dieser kann aber das Geschäft gemäß § 177 I BGB genehmigen. Folge: Stellvertretung rückwirkend wirksam, § 184 I BGB. Die Genehmigung an sich ist formfrei, § 182 II BGB (kann gegenüber Dritten oder Vertreter erfolgen). Ist die Genehmigung verweigert worden, haftet der Vertreter.
2) Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht:
a) Rechtsgeschäft ohne Genehmigung grds unwirksam, § 177 BGB.
b) Dritter kann zur Genehmigung auffordern, § 177 II BGB. Folge: Genehmigung muss innerhalb von 2 Wochen gegenüber diesen abgegeben werden, sonst ist das Geschäft unwirksam. Erklärungen gegeüber dem Vertreter bzgl der Genehmigung wirken dann nicht.
c) War dem Dritten der Mangel bei Vertragsschluss nicht bekannt, kann er gemäß § 178 BGB widerrufen.
d) Verterter ohne Vertretungsmacht haftet Wahlweise auf Schadensersatz oder Erfüllung, § 179 BGB. Dieser ist kein Vertragspartner, kann aber Rechte wie dieser geltent machen, § 179 II BGB. Jedoch keine Erfüllung (hM).
e) Keine Haftung bei §§ 178, 179 III S1 und S 2 BGB.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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