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Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ist die Fähigkeit einen anderen wirksam zu vertreten, d.h. im Namen eines anderen eine Willenserklärung abzugeben oder zu empfangen.

Die Vertretungsmacht kann beruhen auf:

1) Gesetz (gesetzlicher Vertreter, z.B. Eltern, Vorstand).

2) Rechtsgeschäft (Vollmacht), d.h. gewillkürte Vertretung.

3) Rechtsschein:

    a) Duldungsvollmacht.
    b) Anscheinsvollmacht.
    c) Rechtsschein des Fortbestehens einer erloschenen  
        Vollmacht oder des Bestehens einer nicht vorhandenen
        Vollmacht (§§ 170-173).
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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