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Bürgerliches Recht: Lektion 4

Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Prüfungsaufbau
Grundnorm, § 280 I BGB
1) Schuldverhältnis
2) Pflichtverletzung
3) Vertreten müssen. § 280 I 2 BGB: § 276 BGB = Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beweislast liegt aber beim Schuldner. Dieser muss sich exculpieren.
4) Schaden
Schadensersatz statt der Leistung: § 280 I, III, § 281 bzw § 283 BGB.
Schadensersatz wegen Verzögerungsschaden: § 280 I, II, § 286 BGB.
Schadensersatz neben der Leistung § 280 I, § 241 II BGB
Schadensersatz bei anfängliche Unmöglichkeit: Nicht § 280 I BGB, sonder § 311a BGB.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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