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Konkurrenzen

- Handlung im natürlichen Sinne- ein Handlungsentschluss realisiert sich in einer Willensbetätigung; es liegt rechtlich stets Tateinheit gem. § 52 I StGB vor

- Handlung im juristischen Sinn- mehrere Handlungen im natürlichen Sinne werden zu einer Handlung zusammengefasst
    - tatbestandliche Handlungseinheit (z.B. § 146, 249 StGB)
    - natürliche Handlungseinheit- mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen, die auf einem einheitlichen Willen beruhen und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart mit einander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (nicht, wenn mehrere Willensbetätigungen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgüter verletzen) 
Tags: Konkurrenzen
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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