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Öffentliches Recht: Lektion 24
Grundrechte: Allgemeines
Welche Arten von Grundrechten gibt es? Welche Funktion haben sie? Können die einzelnen Grundrechtsarten auch mehrere Funktionen haben?
Grundrechte: Allgemeines
Was sind derivative, was orginäre Teilhaberrechte?
Welche Einschränkungen sind bei orginären Teilhaberechten zu bedenken?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Arten von Grundrechten gibt es? Welche Funktion haben sie? Können die einzelnen Grundrechtsarten auch mehrere Funktionen haben?
Grundrechte: Allgemeines
Was sind derivative, was orginäre Teilhaberrechte?
Welche Einschränkungen sind bei orginären Teilhaberechten zu bedenken?
Grundrechtsarten
1) Freiheitsgrundrechte: Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe.
2) Gleichheitsgrundrechte: Ungleichbehandlung.
3) Teilhaberechte: Einfluss auf staatliches Handeln.
Beachte: a) Abgrenzung Leistungsgrundrechte (Art 17, 103 GG) entspricht den Anspruch auf staatliches Tätigwerden; b) Grds sind auch mehrere Funktionen eines GG möglich.
Grundüberlegung: Freiheitsrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Leistungsrechte
Derivative Teilhaberechte: Rechte, in gleicher Weise an der staatlichen Leistung beteildigt zu werden (zB Zugang zu Hochschulen). Art 3 I GG. Ggf aber Differenzierung möglich.
Orginäe Teihaberechte: Schaffung einer bestimmten staatlichen Leistung (zB Studienplatzschaffung). GR haben auch den Zweck der Institutionswahrung (zB Pressefreiheit). Aber restriktive Handhaben (Vorbehalt des Möglichen, insb Staatsfinanzen)
1) Freiheitsgrundrechte: Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe.
2) Gleichheitsgrundrechte: Ungleichbehandlung.
3) Teilhaberechte: Einfluss auf staatliches Handeln.
Beachte: a) Abgrenzung Leistungsgrundrechte (Art 17, 103 GG) entspricht den Anspruch auf staatliches Tätigwerden; b) Grds sind auch mehrere Funktionen eines GG möglich.
Grundüberlegung: Freiheitsrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Leistungsrechte
Derivative Teilhaberechte: Rechte, in gleicher Weise an der staatlichen Leistung beteildigt zu werden (zB Zugang zu Hochschulen). Art 3 I GG. Ggf aber Differenzierung möglich.
Orginäe Teihaberechte: Schaffung einer bestimmten staatlichen Leistung (zB Studienplatzschaffung). GR haben auch den Zweck der Institutionswahrung (zB Pressefreiheit). Aber restriktive Handhaben (Vorbehalt des Möglichen, insb Staatsfinanzen)