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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I Aufbau
Einen Schutzbereich gibt es nicht.

Ein Gleichheitsrecht ist dan verletzt, wenn eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegt und diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Daraus folgt eine Prüfung in 2 Schritten:

1.Feststellung einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung
a)Feststellung der wesentlichen Gleichheit zweier Fallgestaltungen anhand eines Oberbegriffs.
b) Festellung der Ungleihbehandlung aufgrund eines Unterscheidungsmerkmals
2.Verfassungsrechliche Rechtfertigung
a)Ungleichbehandlung bei geringer intensität (Willkürfomel)
b)Ungleichbehandlung höherer Intensität (Neue Formel)
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Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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